Die Statuten des Eishockey Club Uster


1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen EHC Uster besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Uster.
Art. 2
Der EHC Uster bezweckt die Förderung des Eishockeysportes und zugewandter Sportarten im allgemeinen in Uster.
Art. 3
Der EHC Uster ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 4
Der EHC Uster ist Mitglied des Schweizerischen Eishockeyverbandes (SEHV) und des Kantonal Zürcherischen Eishockeyverbandes (KZEV). Im Falle eines Widerspruches zu den Statuten des EHC Uster mitvorgenannten Organisationen gelten in der Kaskade die Bestimmungen des SEHV, KZEV und des EHC Uster.
 
2. Mitgliedschaft
Art. 5
Mitglied des EHC Uster können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern wollen. Der Einfachheit halber wird auf die Nennung der weiblichen Form verzichtet.
 
Art. 6
Der EHC Uster besteht aus:
- Aktivmitgliedern
- Offiziellen

- Ehren- und Freimitgliedern
- Passiv- und Gönnermitgliedern
- Supportern
 
Art. 7
Aufnahme
Die Bewerbung um die Mitgliedschaft ist an ein Mitglied des Vorstandes zu richten. Die Aufnahme erfolgt provisorisch; über die definitive Aufnahme entscheidet die Generalversammlung. Die Passiv-, Gönner- und Supportmitgliedschaft wird durch die Bezahlung der entsprechenden Beiträge erworben.
Mitglieder, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung zum Ehren- oder Freimitglied ernannt werden.
 
Art. 8
Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitgliedes. Aktiv-, Ehren-, Freimitglieder und Offizielle treten auf Ende des Geschäftsjahres nach schriftlicher Ankündigung an den Präsidenten aus. Bei Passiv- und Gönnermitgliedern erlischt die Mitgliedschaft nach unverstrichenem Ablauf der Zahlungsfrist für die jeweiligen Beiträge. Für Supportmitglieder wird die jeweilige Mitgliedsdauer festgelegt und erlischt automatisch mit Erfüllung des Vertrags.
 
Art. 9
Ausschluss
Mitglieder, welche den Statuten oder den Beschlüssen des Vereins und/oder des Vorstandes zuwiderhandeln, das Ansehen des EHC Uster durch ihr Verhalten schädigen oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht binnen 30 Tagen, vom Datum der Zustellung des Beschlusses an gerechnet, die Anfechtung an die nächste Generalversammlung zu. Bis zum Entscheid der Generalversammlung ruhen jedoch alle Mitgliederrechte.
 
Art. 10
Rechte und Pflichten
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der Statuten sowie zur Befolgung der Generalversammlungs-, Vorstands-, Kommissions- und Spielkommissionsbeschlüsse und der pünktlichen Bezahlung aller Beiträge. Die Mitglieder sind gehalten, das Ansehen und die Interessen des EHC Uster zu wahren und zu fördern.
Verlassen Aktivmitglieder den Verein, wird deren Lizenz nach der Leistung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein freigegeben.
Versicherung gegen Unfälle ist Sache der Mitglieder.
 
 
3. Die Organe des EHC Uster und deren Befugnisse
Art. 11
Die Organe des Vereins sind
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Spielkommissionen
d) die Rechnungsrevisoren
Art. 12
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Mai bis zum 30. April.
 
3.1. Die Generalversammlung
Art. 13
Zeitpunkt der Generalversammlung
Die Generalversammlung wird ordentlicherweise im Monat Juni abgehalten. Der genaue Zeitpunkt wird durch den Vorstand festgesetzt. Die Einberufung geschieht durch schriftliche Einladung der stimmberechtigten Mitglieder und hat mindestens 14 Tage im Voraus zu erfolgen. Alle übrigen Mitglieder sind in geeigneter Weise über das Datum der Generalversammlung zu informieren.
Die Teilnahme an der Generalversammlung ist für alle Aktivmitglieder des EHC Uster obligatorisch. Unentschuldigte Mitglieder sind bussenpflichtig. Aktiv-, Ehren-, Freimitglieder und Offizielle können zuhanden der Generalversammlung Anträge stellen. Passiv-, Gönner- und Supportmitglieder haben kein Stimmrecht, können aber Vorschläge und Anliegen zur Sprache bringen.
 
Art. 14
Anträge
Anträge der Mitglieder zuhanden der Generalversammlung sind dem Vorstand spätestens bis zum 30. April schriftlich einzureichen.
 
Art. 15
Traktanden der Generalversammlung sind:
1. Appell
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Protokoll
4. Abnahme Jahresbericht des Präsidenten und der Jahresrechnung
5. Mutationen und Beschlussfassung über Aufnahme von Aktivmitgliedern
6. Mitgliederbeiträge und Budget
7. Statutenänderungen und Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder
8. Wahlen
9. Sommer- und Wintertätigkeiten
10. Verschiedenes
Art. 16
Ausserordentliche Generalversammlungen
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies begehrt einberufen. Ihnen stehen die gleichen Befugnisse wie der ordentlichen Generalversammlung zu.
 
Art. 17
Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsmässig einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
 
3.2. Befugnisse der Generalversammlung
Art. 18
Stimmrecht
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Es wird nach offenem Handmehr abgestimmt und gewählt. Zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten können eine stille Abstimmung verlangen. Bei allen Abstimmungen und Wahlen – ausgenommen Art. 20 und 33 – entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Juristische Personen werden an der Generalversammlung durch einen schriftlich bevollmächtigten Delegierten vertreten. Stimmberechtigt sind alle Aktiv-, Ehren-, Freimitglieder und Offizielle.
  
Art. 19
Leitung der Generalversammlung
Der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes, leitet die Generalversammlung. Der Vorstand ist für die Protokollführung zuständig.
  
Art. 20
Statutenänderungen
Die Statuten können von der Generalversammlung jederzeit mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder abgeändert werden. Die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
  
3.3. Der Vorstand
Art. 21
Wahl des Vorstandes
Zur Leitung und Vertretung des EHC Uster nach aussen wählt die Generalversammlung einen Vorstand. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt und sind wiederwählbar.
Der Vorstand konstituiert sich selber, mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Generalversammlung gewählt wird.
  
Art. 22
Der Vorstand besteht aus:
- Präsident
- Vizepräsident
- Aktuar
- Leiter Sport
- Leiter Finanzen
- Leiter Public Relations
- Leiter Vereinsanlässe
- Beisitzer
Art. 23
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt diesen nach aussen und erledigt alle Geschäfte, die die Führung des Vereins mit sich bringt, soweit sie nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident. Die Unterschriftsberechtigung für alle übrigen Vereinsmitglieder regelt der Vorstand.
 
Art. 24
Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Zur Beschlussfassung genügt die blosse Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
 
3.4. Spielkommissionen
Art. 25
Zusammensetzung der Spielkommissionen
Spielkommissionen bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern. Ein Mitglied hat dem Vorstand anzugehören. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich.
 
Art. 26
Aufgaben der Spielkommissionen
- Organisation und Durchführung des Trainings
- Aufstellung und Betreuung der Mannschaft
- Disziplinarische Beurteilung der Vergehen von fehlbaren Aktivmit- gliedern bei Zuwiderhandlung von Anordnungen und Beschlüssen mit Verweis oder Ausschluss von Spielern. Weitergehende Disziplinar- massnahmen sind dem Vorstand zum Entscheid zu unterbreiten.
 
Art. 27
Rekurse
Gegen Entscheide der Spielkommissionen kann an den Vorstand rekurriert werden. Ein Rekurs ist in schriftlicher Form mit Begründung innert 10 Tagen nach Bekanntgabe des Entscheides an den Vorstand zu richten. Für die gefällte Disziplinarmassnahme wird die aufschiebende Wirkung nicht gewährt.
 
4. Finanz- und Rechnungswesen
Art. 28
Prinzip der Finanzierung
Zur Wahrung der finanziellen Unabhängigkeit sollen allfällige Jahresbeiträge so festgesetzt werden, dass der Verein eine jährlich möglichst ausgeglichene Rechnung präsentieren kann.
 
Art. 29
Die finanziellen Mittel des Vereins werden geschaffen
- aus Jahresbeiträgen
- aus Zuwendungen von Gönnern
- aus Jahresbeiträgen von Passivmitgliedern
- aus Zuwendungen von Sponsoren
 
Art. 30
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Die Beiträge aller Mitgliederkategorien werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung festgesetzt.
 
Art. 31
Rechnungsrevisoren
Zwei Rechnungsrevisoren prüfen die vom Leiter Finanzen erstellte Rechnung und den Vermögensbestand des Vereins. Sie erstellen zu Handen der Generalversammlung einen Revisionsbericht. Das Recht zur Einsichtnahme der Bücher steht ihnen jederzeit offen.
 
Art. 32
Finanzielle Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
 
 
5. Auflösung und Liquidation
Art. 33
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des EHC Uster kann ausser in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen nur stattfinden, wenn sich mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder an einer Generalversammlung dafür aussprechen.
Art. 34
Verwendung Liquidationserlös
Ein nach der Auflösung verbleibender Liquidationserlös ist zur Förderung des Eishockeysports in Uster zur Verfügung zu stellen. Der Vorstand unterbreitet der Generalversammlung Vorschläge über den administrativen Ablauf, wie Verwaltung des Liquidationserlöses usw. und der zu bestimmende Zweck der pekuniären Mittel.
 
6. Schlussbestimmungen
Art. 35
Inkrafttreten der Statuten
Die vorstehenden Statuten sind an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 2. Dezember 1998 genehmigt worden, ersetzen diejenigen vom 21. Mai 1965 und treten per 1. Januar 1999 in Kraft.
 
Uster, 2. Dezember 1998
Der Präsident: Hans Peter Küng
Der Aktuer: a/A Kaspar Thalmann